Jugendstrafrecht

Verfehlung im jungen Alter

Jugendstrafrecht

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen beginnt ab dem 14. Geburtstag. Ab diesem Tag werden Jugendliche nach den Regeln des Jugendstrafrechts bestraft. Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr können ebenfalls noch nach Jugendstrafrecht bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat nach ihren sittlichen und geistigen Entwicklungen noch einem Jugendlichen gleichgestellt werden können oder es sich bei der Tat selbst um eine sog. „Jugendverfehlung“ handelt. Für Jugendliche ist in dem o.g. Zeitraum insoweit das Jugendgerichtsgesetz (JGG) anzuwenden.

Tatbestände, wie sie bei Jugendlichen des Öfteren vorkommen, wie z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Raub, Erschleichen von Leistungen, sind die gleichen wie im Erwachsenenstrafrecht. Die Unterscheidung liegt hier im Bereich der Rechtsfolgen einer solchen Tat.

Pflichtverteidigung

Selbstverständlich ist auch in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich. Insbesondere wenn dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder eine Jugendstrafe bzw. der Widerruf einer Bewährung droht, ist die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin unerlässlich.

Zielsetzung des Jugendstrafrechts

Anders als im Erwachsenenstrafrecht hat das Jugendstrafrecht als Ziel primär die Erziehung des jugendlichen Straftäters vor Augen. Insoweit sieht – anders als das Erwachsenenstrafrecht – das Jugendstrafrecht sog. Erziehungsmaßregeln vor (Weisungen, Anordnungen etc.), die dazu dienen sollen, dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat und seine Verantwortlichkeit bewusst zu machen. Reichen diese Erziehungsmaßregeln jedoch nicht aus, werden auch hier Straftaten u. a. mit Jugendarrest oder mit Jugendstrafe geahndet.

Jugendstrafe

Eine Jugendstrafe und damit eine Haftstrafe wird grundsätzlich in einer Jugendhaftanstalt vollzogen.
Ein angeordneter Jugendarrest hingegen wird in einer sog. Jugendarrestanstalt verbüßt.
Wesentlich im Rahmen des Jugendstrafrechts, insbesondere bei drohender Jugendstrafe, ist eine frühzeitige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und auch dem Jugendgericht, um für den Fall einer Haftstrafe geeignete Jugendhaftanstalten oder andere Einrichtungen zu finden.