Anwaltskosten

Was kostet mich der Anwalt?

Kosten und Gebühren

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Für den Fall der Durchführung eines Gerichtsverfahrens kann einer einkommensschwachen Person eine finanzielle Unterstützung gewährt werden durch die sog. Prozesskostenhilfe. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe muss bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht eingereicht werden. Das Gericht prüft die Bedürftigkeit der antragstellenden Person anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formblatt) sowie die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, deckt diese die Gebühren des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Verliert aber die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, den Prozess, muss sie dennoch die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten erstatten. Prozesskostenhilfe kann ratenfrei gewährt werden oder in Form einer monatlichen (4 Jahre lang) rückzuzahlenden Rate.
Anträge auf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe werden in unserem Büro gemeinsam besprochen.

Rechtsschutzversicherung

In vielen Fällen ist es möglich, die Kosten einer anwaltlichen Beratung, einer außergerichtlichen Tätigkeit, einer gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen oder auch die Kosten der Verteidigung in Strafsachen/Bußgeldsachen über die eigene Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Hierzu ist es erforderlich im Vorfeld Kontakt mit dem Rechtsschutzversicherer aufzunehmen, dies wird durch unser Büro für Sie im Rahmen des Mandatsverhältnisses miterledigt. Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ist in vielen Fällen wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung oder auch Abwehr von Ansprüchen. Der jeweilige Sachstand im Rahmen der Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer wird Ihnen bekanntgegeben.

Beratungsgebühr – Beratungshilfe

Für die Kosten einer Erstberatung durch eine Rechtsanwältin fällt nach dem RVG eine Erstberatungsgebühr an. Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist die Erstberatungsgebühr für eine reine Beratung auf maximal 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer beschränkt.
Bitte prüfen Sie, ob ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung eine solche Erstberatungsgebühr vollständig übernimmt, teilweise erfolgt die Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherer auch ohne Anrechnung einer vertraglichen Selbstbeteiligung.
Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben Sie ggf. einen Anspruch auf Ausstellung eines Berechtigungsscheines für eine Beratungshilfe. Das für Sie zuständige Amtsgericht stellt Ihnen auf Ihren Antrag hin einen solchen Berechtigungsschein aus, wenn Sie z. B. wenig Einkommen besitzen (z. B. Hartz IV-Leistungen). Bitte legen Sie dem Amtsgericht Ihren Hartz IV-Bescheid vor. Am einfachsten ist es, dass sie bereits zu der Erstberatung den Berechtigungsschein/Beratungsschein des zuständigen Amtsgerichts mitbringen.

Berechnung nach Gegenstandswert

Für die meisten gerichtlichen Verfahren wird durch das Gericht ein Wert festgesetzt, der sog. Verfahrens- oder Streitwert, außergerichtlich auch Gegenstandswert genannt. In Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren als auch der Gerichtsgebühren nach diesem Wert. Der Gegenstandswert beschreibt, vereinfacht ausgedrückt, das wirtschaftliche Interesse der jeweiligen Parteien am Streitgegenstand. In vielen familienrechtlichen Verfahren ist der Gegenstandswert/Streitwert gesetzlich festgelegt.
Informationen über der jeweiligen Gegenstandswert und die damit verbundenen Gebühren und Kosten erhalten Sie durch unser Büro.